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Auftragsvergaben im Gesundheitsbereich: Sozialgerichte zukünftig unzuständig?

Auftragsvergaben im Gesundheitsbereich: Sozialgerichte zukünftig unzuständig?

Auftragsvergaben im Gesundheitsbereich: Sozialgerichte zukünftig unzuständig?
15.07.10
18:00
Alter: 50 Tage

 

Die Vergabesenate bei den Oberlandesgerichten sollen in Zukunft die zweitinstanzliche Kontrolle über Auftragsvergaben im Gesundheitsbereich wahrnehmen. Das sieht ein aktueller Gesetzesentwurf vom 29. Juni 2010 zur Reform der Arzneimittelversorgung („Gesetz zur Neuordnung des Arzneimittelmarkts in der gesetzlichen Krankenversicherung“, AMNOG) vor. Die Vergabesenate würden damit etwa die vergaberechtliche Kontrolle über den Abschluss von Arzneimittelrabattverträgen auch in der zweiten Instanz ausüben. 

Rechtswegsplittung soll aufgehoben werden

Bislang ist der Rechtsweg bei Auftragsvergaben im Gesundheitsbereich gespalten: die Vergabekammern sind in erster Instanz für die Rechtskontrolle zuständig, während in der Beschwerdeinstanz der Rechtsweg zu den Landessozialgerichten eröffnet ist. Das will der vorliegende Referentenentwurf nun ändern: In Zukunft sollen die Vergabesenate der Oberlandesgerichte die Beschlüsse der Vergabekammern nach Artikel 2 Nr. 1 b) des Entwurfs auch bei Auftragsvergaben im Gesundheitsbereich überprüfen. Die in § 29 Abs. 5 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) geregelte Zuständigkeit der Sozialgerichte soll damit entfallen. Die bisherige Spaltung des Rechtsweges soll damit vermieden, die Einheitlichkeit der Rechtsordnung gestärkt und der Verwaltungsaufwand reduziert werden.

Dem Vernehmen nach soll das Bundeskabinett bereits Ende Juni über den Referententwurf beraten haben - derzeit wird mit einer Beschlussfassung kurz nach der Sommerpause für möglich gehalten. Sollte das Gesetz wie geplant bereits am 1. Januar 2011 in Kraft treten, dann könnte die Neuregelung auch für aktuelle Vergabeverfahren gelten, die von nicht berücksichtigten Bietern angegriffen werden. Eine Übergangsfrist für vor dem Landessozialgericht anhängige Verfahren soll es nämlich nicht geben. Vielmehr sollen diese gemäß Artikel 2 Nr. 5 AMNOG in dem Stadium, in dem sie sich am Tag nach Verkündung des Gesetzes befinden, auf das zuständige Oberlandesgericht übergehen.