Binnenmarktrelevant: Die EU-Vorgaben für Auftragsvergaben unterhalb der Schwellenwerte
Binnenmarktrelevant: Die EU-Vorgaben für Auftragsvergaben unterhalb der Schwellenwerte
Bekanntlich müssen öffentliche Auftraggeber auch bei Auftragsvergaben unterhalb der EU-Schwellenwerte bestimmte europarechtliche Grundsätze beachten. Auch wenn solche Aufträge oder auch etwa die Vergabe von Dienstleistungskonzessionen nicht unter die europäischen Vergaberichtlinien fallen, hat dies nicht zur Folge, dass diese in einem rechtsfreien Raum vergeben werden dürfen. Zum einen sind die nationalen Regelungen, also das Haushaltsrecht sowie Verwaltungsvorschriften zu beachten. Denn diese sehen die Anwendung des ersten Abschnitts der VOL/A bzw. VOB/A vor. Zum anderen sind eben die Grundsätze des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), wie der EG-Vertrag durch den Vertrag von Lissabon seit dem 1. Dezember 2009 offiziell heißt, zu beachten. Welche konkreten Verpflichtungen sich hieraus ergeben, darüber herrscht in der Praxis häufig Unsicherheit. Ein Zustand, den die beiden Rechtsanwältinnen Dr. Eva-Dorothee Leinemann und Anna-Sophie Lazay mit ihrem Beitrag "Verpflichtungen aus dem AEUV für Vergaben, die nicht unter die Vergaberichtlinien fallen" (VergabeNews 7/10, S. 74 ff.) ändern möchten.
Voraussetzung für die Anwendung der europarechtlichen Regeln ist stets die so genannte Binnenmarktrelevanz eines Auftrags, also die Frage, ob der zu vergebende Auftrag eindeutig auch für Wirtschaftsteilnehmer aus anderen EU-Mitgliedstaaten von Interesse ist, obwohl dessen Wert die EU-Schwellenwerte nicht erreicht. Maßgeblich ist insoweit etwa der Auftragswert und der Auftragsgegenstand, etwaige Besonderheiten des betreffenden Marktes oder auch die geographische Lage des Ortes, an dem die fragliche Leistung erbracht werden soll.
Für binnenmarktrelevante Aufträge gelten insbesondere das Transparenzgebot und das Verbot der Diskriminierung einzelner Unternehmen. Aus diesen Prinzipien ergeben sich etwa Anforderungen an die (ggf. europaweite) Bekanntmachung und an das Vergabeverfahren selbst, welche die Autorinnen im Einzelnen darstellen. Durchaus brisant sind die europarechtlichen Vorgaben hinsichtlich des deutschen Rechtsschutzsystems. Zwar können Bieter - jedenfalls theoretisch - bei öffentlichen Auftragsvergaben unterhalb der Schwellenwerte eine einstweilige Anordnung gegen die beabsichtigte Zuschlagserteilung beim zuständigen Landgericht beantragen, rein tatsächlich leidet dieser Rechtsschutz jedoch unter einem erheblichen Effektivitätsdefizit. Auch die Autorinnen halten ein einheitliches Rechtsschutzsystem für alle öffentlichen Auftragsvergaben ober- und unterhalb der Schwellenwerte in Zukunft daher für unabdingbar.
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